AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich, Form
  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer und/oder Franchisenehmer”). Die AGB gelten, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Privatpersonen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls verbindlich.
  • Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware”), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderweitiges vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  • Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung}, sind schriftlich, d. h in Schrift- oder Textform (z. ß Brief, E-Mail, Telefax) Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • 2 Vertragsschluss
  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunde Kataloge, technische Dokumentationen (z. B Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN­ Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
  • Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  • Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  • 3 Lieferfrist und Lieferverzug
  • Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss. Falls eine Zustellung an einen erstrebten Ort erwünscht ist, fallen n.V. individuelle Lieferkosten an.
  • Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  • Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
  • Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderweitiges vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 85,00 EUR pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
  • Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen
  • Sofern im Einzelfall nichts anderweitiges vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, gesetzlicher Umsatzsteuer.
  • Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) nach Absprache als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  • Soweit keine Ratenzahlung vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  • Soweit eine Ratenzahlung vereinbart wurde, ist die monatliche Rate zum 1. des Monats im Voraus zu leisten. Bei einer verspäteten Zahlung nach 4 Werktagen, hat der Verkäufer das Recht dem Käufer 10,00€ pro Überziehungstag in Rechnung zu stellen. Für schwerwiegendere Fälle hat der Verkäufer jederzeit das Recht ein Forderungsmanagementbüro einzuschalten.
  • Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  • Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
  • Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  • Für den Fall, dass im Franchisevertrag eine Gebietsvereinbarung getroffen wurde ist der Kunde verpflichtet, seine Preisstrategie an unsere Preisstrategie anzupassen. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Verletzung der Klausel berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 500,00 € pro Einzelfall.
  • 6 Eigentumsvorbehalt
  • Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  • Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gern. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  • Die äußere Gestaltung sowie die Form der kosmetischen Maschinen dürfen vom Verkäufer nicht verändert werden und bleiben auch nach Vertragsvereinbarung Rechteigentum des Kunden
  • 7 Mängelansprüche des Kunden
  • Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderweitiges bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gern. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderweitiges Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  • Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Ais Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
  • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder :5 sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  • Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  • In dringenden Fällen, z. B bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  • Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  • Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • 8 Sonstige Haftung
  • Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderweitiges ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gern. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • Es ist dem Kunden in jeder Hinsicht untersagt rufschädigend Behauptungen zu verbreiten, die das Ansehen des Unternehmens oder einer mitwirkenden Person beeinträchtigt.
  • 9 Verjährung
  • Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gern. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
  • Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  • Ist der Kunde Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Deutschland, Hürth. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  • Gerichtsstand & Erfüllungsort ist Köln.
  • Auf den Kaufvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  • Vertragssprache ist Deutsch.
  • 11 Gewährleistung & Garantie
  • Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
  • Als Verbraucher besteht die Pflicht, die Sache bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht:
    1. für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden;
    2. soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben;
    3. der Austausch von beschädigten Ersatzteilen oder Verschleißteilen ist in der Gewährleistung sowie der Garantie nicht mit inbegriffen.
    4. bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;
    5. bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die Sie im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen uns haben.
  • Die Gewährleistungsansprüche unseres Kunden entfallen in folgenden Fällen
    1. Änderung der kosmetischen Maschinen im Innen- sowie Außenleben;
    2. Eigene Durchführung der Instandhaltung
  • Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers, die über die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag hinausgeht. Dementsprechend ist eine Garantie nicht im Kaufvertrag inbegriffen.
  • 12 Nutzungsüberlassung
  • Überlassen wir im Rahmen des Franchisevertrages unserem Kunden einzelne Gegenstände. So verpflichten wir uns unserem Kunden gegenüber den Nutzungsgegenstand bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu überlassen, sofern sich aus dem Franchisevertrag nichts Gegenteiliges ergibt.
  • Der Franchisenehmer verpflichtet sich, bei der Übernahme unserer zur Verfügung gestellten Geräte sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber unseren Angestellten auszuweisen., die Nutzungsgegenstände nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- u. Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten sowie den Nutzungsgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf des Franchisevertrages gesäubert und vertragsgerecht zurückzugeben.
  • Der Franchisenehmer hält den Nutzungsgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand. Dies gilt auch für die bei Übergabe des Produkts zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen.
  • Der Franchisenehmer verpflichtet sich bei Nutzung der Geräte die Preisstrategie des Nutzungsgebers zu berücksichtigen. Bei Verletzung dieser Regelung wird eine Entschädigung pro Einzelfall in Höhe von 50,00 € berechnet.
  • Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand bei Übernahme sorgfältig zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügten.
  • Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Franchisegeber angezeigt werden. Unterlässt der Franchisenehmer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei. Zeigt sich während der Laufzeit des Franchisevertrages ein Mangel an den übergebenen Produkten, so ist dieser vom Franchisenehmer unverzüglich schriftlich und/oder telefonisch nach der Entdeckung dem Franchisegeber anzuzeigen; andernfalls gilt der Nutzungsgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht. Der Mieter verpflichtet sich die Preisstrategie an Dienstleistungen des Vermieters zweifelsfrei zu übernehmen bzw. nicht zu unterbieten. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im entsprechenden Vertrag. Bei Verletzung dieser Klausel berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v 500,00 EUR.
  • Die mangelhaften Teile des überlassenen Gegenstandes kann der Franchisegeber unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder den Gegenstand neu zur Verfügung stellen. Der Franchisegeber ist berechtigt, dem Franchisenehmer einen funktionellen gleichwertigen Gegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Gegenstand zu reparieren. Ein Mangel des überlassenen Geräts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht des Franchisenehmers besteht nur dann, wenn der Franchisegeber von seinem Recht zum Austausch des Gegenstandes keinen Gebrauch gemacht hat und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
  • Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit hattet der Franchisegeber für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit der Überlassung von Geräten ausgeschlossen, sofern dem Franchisegeber, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Franchisegebers dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
  • Der Franchisenehmer tritt seine Ansprüche gegenüber seinen Endkunden, für deren Behandlung er den Nutzungsgegenstand vermietet, an den Franchisegeber zur Sicherheit mit der Übernahme des Nutzungsgegenstandes ab. Der Franchisegeber stimmt dieser Abtretung zu.
  • Der Franchisenehmer ist verpflichtet, die Rückgabe des Nutzungsgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zustand unaufgefordert und auf seine Kosten an den Franchisegeber vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Nutzungsgegenstandes an den Franchisegeber bzw. seinen Angestellten oder zur Annahme des Gegenstandes beauftragten Bevollmächtigten an den Franchisegeber in der Weise, dass dieser ausschließlich Verfügungsgewalt über den Nutzungsgegenstand erhält. Ist der Nutzungsgegenstand für längere Zeit übergeben worden, so ist der Franchisenehmer verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Nutzungsgegenstandes dem Franchisegeber vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung beim Franchisegeber oder bis zur Abholung des Gegenstandes durch den Franchisegeber, hat der Franchisenehmer die vertraglich vereinbarte Zahlung zu entrichten.
  • Der Franchisenehmer haftet für jeden Fall des Verlustes Schadens oder Diebstahls sowie Untergang des Nutzungsgegenstandes. Er ist dafür verantwortlich eine benötigte Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
  • 13 Verdienstausfall
  • Kommt der Kunde dem vereinbarten Terminwunsch nicht nach, entsteht ein Verdienstausfall, da der Kunde zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der vereinbarten Behandlung entzieht.
  • Termine, die nicht binnen 24 Stunden abgesagt werden, geben die Grundlage zur Berechtigung nach § 615 BGB die dadurch entstandenen Aufwände und Verdienstausfälle in Rechnung zu stellen bzw. die erbrachte Anzahlung einzubehalten. Gemäß BGB besteht dem Kunden kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
  • 14 Salvatorische Klausel
  • Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden dadurch die übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall untereinander etwas ungültige Bestimmungen dergestalt durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, dass der beabsichtigte Vertragszweck dadurch erreicht wird; gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.